Paragraphen in 5 StR 83/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 6 | MRK |
1 | 46 | StGB |
1 | 147 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 6 | MRK |
1 | 46 | StGB |
1 | 147 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 83/18 BESCHLUSS vom 6. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR83.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
In Ergänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts schließt der Senat aus, dass das Urteil auf der von der Revision geltend gemachten Verletzung der Informationspflicht (Art. 6 MRK i.V.m. § 147 StPO) beruhen könnte. Insbesondere stellen die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu seinen Mittätern „W. “ und „S. “ jedenfalls keinen wesentlichen Aufklärungserfolg im Sinne des § 46b StGB dar, zumal die Mittäter unabhängig hiervon aufgrund von gesicherten DNA-Treffern ermittelt worden sind.
Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 6 | MRK |
1 | 46 | StGB |
1 | 147 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 6 | MRK |
1 | 46 | StGB |
1 | 147 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen