Paragraphen in IX ZB 80/17
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1 | 567 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/17 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2017 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ECLI:DE:BGH:2017:121217BIXZB80.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Dezember 2017 beschlossen:
Der als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.276,66 € festgesetzt.
Gründe:
I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Darlehensvertrag auf Eintragung einer Grundschuld zur Sicherung der Darlehensforderung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Am letzten Tag der Berufungsfrist hat die nach wie vor anwaltlich vertretene Beklagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Der Antrag ist mit Beschluss vom 29. September 2017 abgelehnt worden, weil die innerhalb der Frist zu den Akten gelangten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten unvollständig, offensichtlich unrichtig und widersprüchlich gewesen seien. Mit ihrer so bezeichneten "Beschwerde" will die weiterhin anwaltlich vertretene Beklagte, die vom Berufungsgericht auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden ist, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren erreichen.
II.
Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft. Eine sofortige Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt (§ 567 Abs. 1 ZPO), nicht gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Entscheidungen der Oberlandesgerichte können unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Um eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht. Eine Zulassung ist ebenfalls nicht erfolgt.
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.07.2017 - 9 O 212/17 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.09.2017 - 14 U 63/17 -
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