Paragraphen in V ZB 24/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 64 | FamFG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 64 | FamFG |
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 24/13 BESCHLUSS vom 5. März 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 12. Dezember 2012 gegen den Betroffenen verlängerten und durch Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Februar 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.
Stresemann Roth Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 01.02.2013 - 11 XIV 114/12 B LG Paderborn, Entscheidung vom 12.02.2013 - 5 T 54/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 64 | FamFG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 64 | FamFG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen