III ZR 228/86
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 228/86 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:211217BIIIZR228.86.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 21. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen:
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom ihm beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines mit Senatsbeschluss vom 25. Juni 1987 abgeschlossenen Verfahrens, in dem er die Beklagte im Wege der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nahm. Nach Klageabweisung durch die Vorinstanzen war seine Revision mit dem genannten Senatsbeschluss nicht angenommen worden (§ 554b ZPO a.F.). Mehrere Verfassungsbeschwerden und weitere Eingaben des Klägers hiergegen waren erfolglos geblieben.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 hat der Kläger sinngemäß die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte im Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigten Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Dabei hat er auf vorsätzliche falsche Angaben der Beklagten beim Bundesgerichtshof verwiesen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 hat er unter Vorlage eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
II.
Dem Kläger ist weder Prozesskostenhilfe zu bewilligen noch ein Notanwalt beizuordnen, da die von ihm beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Seine Antragsbegründungen lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die besonderen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 579 ZPO oder nach §§ 580 ff ZPO durch den Bundesgerichtshof vorliegen könnten. In Bezug auf den auf der Grundlage seines Vorbringens insoweit allenfalls in Betracht kommenden Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO - nur für diesen besteht gemäß § 584 Abs. 1 letzter Teilsatz ZPO die Zuständigkeit des Revisionsgerichts - ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen falscher Angaben der Beklagten im Revisionsrechtszug eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ergangen oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen als Beweisgründen unterblieben wäre (§ 581 Abs. 1 ZPO). Auch ist die Ausschlussfrist von fünf Jahren seit Rechtskraft der Entscheidung längst verstrichen, innerhalb derer der Kläger den vorgenannten Restitutionsgrund gemäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO klageweise hätte geltend machen müssen.
Soweit er überdies geltend macht, er finde keinen Rechtsanwalt, der zu seiner Beratung in der vorliegenden Sache bereit sei, ist es nicht Aufgabe des Senats, dafür zu sorgen, dass dem Kläger aufgrund des ihm vom zuständigen Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsscheins Beratungshilfe durch einen - hierzu gemäß § 49a BRAO grundsätzlich verpflichteten - Rechtsanwalt seiner Wahl gewährt wird.
Herrmann Tombrink Remmert Liebert Arend Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 20.01.1986 - 10 O 294/85 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.11.1986 - 6 U 39/86 -
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