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XI ZR 375/21

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 375/21 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:221024BXIZR375.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, BKR 2024, 299 und vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21, BKR 2024, 445). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Derstadt Sturm Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 20.11.2019 - 5 O 6687/18 (1799) OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.06.2021 - 4 U 26/21 -

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1 14 EG
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