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4 StR 247/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 247/19 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:081019B4STR247.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks Lenovo G 700 eingezogen wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs und Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es das sichergestellte Notebook Lenovo G 700 des Angeklagten eingezogen.

1. Das Urteil weist im Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Jedoch war die Einziehungsentscheidung dahingehend zu ändern, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks eingezogen wird. Bei einer Verurteilung nach § 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB i.V.m. § 184c Abs. 6 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde der Besitz kinderund jugendpornografischer Schriften – wie hier im Fall II. 1 der Urteilsgründe – durch das Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer ausgeübt, unterliegt lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung. Die Einziehung des für den Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör kann nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319; MünchKommStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 62). Das Landgericht hat seine Entscheidung zwar ausdrücklich auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt; die dabei gewählten Formulierungen lassen aber erkennen, dass die Strafkammer insoweit von einer zwingend zu treffenden Entscheidung ausgegangen ist.

Der Senat reduziert den Umfang der Einziehung daher auf den nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB i.V.m. § 184c Abs. 6 StGB zulässigen Umfang. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist unter den hier gegebenen Umständen gewahrt.

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