Paragraphen in 6 StR 279/21
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1 | 345 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 279/21 BESCHLUSS vom 15. November 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR279.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 14. April 2021, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 14. April 2021 als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Der dagegen gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist begründet. Die Revisionsbegründung ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß angebracht worden.
Die Revision ist jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 29.01.2021 - 46 KLs 6202 Js 71849/19 (32/19)
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