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5 StR 132/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 132/15 BESCHLUSS vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 46b StGB hat der Generalbundesanwalt zutreffend angeführt:

„Die Nichtanwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls (auch im besonders schweren Fall) handelt es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO. Für die maßgebliche rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des § 46b StGB kommt es allein auf die Beurteilung der aufgeklärten Tat durch die zur Entscheidung berufene Strafkammer zum Urteilszeitpunkt an (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rdnr. 1046). Deren rechtliche Wertung, bei den Taten habe es sich in Übereinstimmung mit den überprüften geständigen Angaben des Angeklagten nicht um Bandentaten im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt (vgl. hierzu insoweit UA S. 43 f.), ist nachvollziehbar. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 – 4 StR 154/88 – in BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 271/10 – in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 27).“

Sander König Schneider Feilcke Dölp

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