Paragraphen in II ZR 22/22
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1 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 22/22 BESCHLUSS vom 28. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:280223BIIZR22.22.1 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Dr. von Selle sowie die Richterin Dr. C. Fischer einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 Bezug genommen. Streitwert: bis 22.000 €
Born C. Fischer Bernau von Selle B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2020 - 319 O 139/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2021 - 15 U 240/20 -
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