Paragraphen in 2 StR 124/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 124/21 BESCHLUSS vom 24. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2021:240621B2STR124.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 24. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2020, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.182,75 €, davon in Höhe von 10.325 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird; die weitergehende Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.471,35 €, davon hinsichtlich eines Teilbetrages von 10.325 € als Gesamtschuldner, angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu einer Änderung des Urteils; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Dagegen war die Einziehungsanordnung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, um 288,60 € zu reduzieren. Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend den Wert der Taterträge mit 33.600 € ermittelt, hiervon die dem Angeklagten G. zuzurechnenden sichergestellten Barbeträge – ausweislich des Urteils 16.793,65 € – sowie die bei den weiteren Mitangeklagten sichergestellten Gelder (insgesamt 4.335 €) in Abzug gebracht, da die Angeklagten auf die Herausgabe dieser Barmittel verzichtet haben. Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass sich die Summe der dem Angeklagten G. zuzurechnenden Barbeträge von 2.143,50 €
(Sicherstellung im C.
), 7.695,10 € (Sicherstellung beim Angeklagten),
1.240 € (Sicherstellung im M.
) sowie 6.003,65 € (Verzichtsbetrag I. ) auf 17.082,25 € addiert, so dass sich der Gesamtbetrag der Abzugsposition auf 21.417,25 € erhöht, der Wert des einzuziehenden Tatertrags sich mithin auf 12.182,75 € reduziert. Daneben tritt die vom Landgericht zutreffend ausgeurteilte Gesamtschuld des Mitangeklagten E. 10.350 €.
in Höhe von
3. Da die Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO).
Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Bonn, 18.12.2020 - 21 KLs 13/20 900 Js 417/19
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