Paragraphen in 3 StR 404/18
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 404/18 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen das Urteil, soweit es die Angeklagte betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 350 € gegen sie angeordnet wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Hoch Tiemann Leplow Berg ECLI:DE:BGH:2018:301018B3STR404.18.0
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1 | 349 | StPO |
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