• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 52/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 52/16 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anhörungsrüge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR52.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf und Prof. Dr. Jäger und gegen die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener und Dr. Fischer werden als unzulässig verworfen.

Die erneute Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. August 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim mit Beschluss vom 31. Mai 2016 als unbegründet verworfen. Durch Beschluss des Senats vom 9. August 2016 ist die Anhörungsrüge des Verurteilten und sein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 29. August 2016 erhebt der Verurteilte „erneut“ die Anhörungsrüge und wiederholt den Antrag auf Wiedereinsetzung. Zudem lehnt er die in der Beschlussformel genannten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung im Urteil. Die Besorgnis der Befangenheit begründet er damit, dass sich die abgelehnten Richter bei dem sein Rechtsmittel verwerfenden Beschluss von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, anders sei eine Verwerfung nicht zu erklären. Zudem stützt er die Besorgnis der Befangenheit darauf, dass die abgelehnten Richter seine Anhörungsrüge im Hinblick auf eine fehlende Glaubhaftmachung verworfen hätten, obwohl diese Lücke durch Ermittlung seitens des Gerichts zu klären gewesen sei. In einem von mehreren folgenden Schriftsätzen erhebt der Verurteilte die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Beschluss vom 9. August 2016.

1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig, nachdem der Senat sowohl über die Revision des Verurteilten als auch über seine Anhörungsrüge und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Das gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214 und vom 22. November 2006 – 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 II Nach dem letzten Wort 1).

2. Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 – 4 StR 576/14, NStZ-RR 2015, 315 und vom 8. Juli 2013 – 1 StR 557/12).

3. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung ist unstatthaft, da gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO keine Beschwerde zulässig ist.

4. Inhaltlich hat der Senat – ungeachtet der Unzulässigkeit der ersten Anhörungsrüge – zu den vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstößen bereits Stellung genommen.

Er weist darauf hin, dass er weitere Eingaben entsprechenden Inhalts nicht mehr bescheiden wird.

Raum Jäger Cirener Radtke Mosbacher

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 52/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 304 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 304 StPO

Original von 1 StR 52/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 52/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum