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2 StR 110/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 110/14 BESCHLUSS vom 26. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 StPO am 26. Juni 2014 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Oktober 2013 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass im Fall II.1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt, b) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass von der Einziehung der Parfümflasche abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird, c) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung aufgehoben; sie entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Außerdem hat es Gegenstände eingezogen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Die Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Bedrohung im Fall II.1 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob in dem Ausruf des Angeklagten "Du bist ein toter Mann" im Kontext des Gesamtgeschehens eine ernstzunehmende Bedrohung im Sinne von § 241 StGB gesehen werden kann; denn jedenfalls käme ihr kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu. Sie steht nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gewalthandlungen des Angeklagten, deren Unterstützung sie ersichtlich dienen sollte, und ist insoweit vom Unrechtsgehalt des § 252 StGB erfasst.

2. Der Strafausspruch weist hingegen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Soweit im Fall II.1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung keinen Bestand hatte, hat dies hinsichtlich der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe keine Auswirkung. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht habe (UA S. 19). Der Senat kann jedoch mit Blick auf den verbleibenden Schuldspruch wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ausschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung einer gleichzeitigen Verwirklichung von § 241 StGB zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.

Im Hinblick auf den Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hat das Landgericht zwar unter Berücksichtigung zweier vertypter Strafmilderungsgründe einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 StGB angenommen, ohne zu prüfen, ob nicht eine doppelte Milderung des Normalstrafrahmens gemäß § 21 StGB und § 23 Abs. 2 StGB für den Angeklagten günstiger wäre. Auch hier schließt der Senat aber aus, dass die Strafkammer insoweit eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

3. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Parfümflasche begegnet rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen hierfür liegen mit Blick auf § 74 Abs. 2 StGB nicht vor. Das Parfüm, dessen deliktische Herkunft die Strafkammer nicht festgestellt hat, gehörte nach der Übereignung an den Zeugen A.

nicht (mehr) dem Angeklagten und stellt auch keinen Gegenstand dar, der nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB eingezogen werden könnte.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat diesen Gegenstand von der Verfolgung aus (§ 430 StPO) und ändert den Rechtsfolgenausspruch entsprechend ab.

4. Auch die Entscheidung im Adhäsionsverfahren hat keinen Bestand. Durch den in der Hauptverhandlung protokollierten, unwiderruflich geschlossenen Vergleich (§ 405 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist der Adhäsionsantrag gegenstandslos geworden. Zugleich wurde die nach § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Eingang des Antrages eingetretene Rechtshängigkeit des geltend gemachten Adhäsionsanspruchs beendet. Für eine weitere Entscheidung des Landgerichts war infolgedessen trotz "Widerrufs" des Vergleichs kein Raum

(BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 4 StR 522/12; Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 StR 434/13).

Appl Schmitt Krehl Ott Zeng

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