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5 StR 284/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 284/15 (alt: 5 StR 168/14)

BESCHLUSS vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Von der Aufhebung des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen durch Beschluss des Senats vom 6. Mai 2014 waren auch die der Schuldfähigkeitsbeurteilung zugrunde liegenden Feststellungen umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 – 4 StR 60/06). Angesichts der hierzu von der sachverständig beratenen Strafkammer als neuem Tatgericht getroffenen ausführlichen und rechtsfehlerfreien eigenen Feststellungen geht der Senat nicht davon aus, dass sie sich an die fälschlicherweise unter der Überschrift „Rechtskräftige Feststellungen des angefochtenen Urteils“ (UA S. 5 bis 7) wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des ersten Tatgerichts zur eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gebunden gesehen haben könnte. Jedenfalls hätte sich ein solcher etwaiger Fehler ebenso wenig zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, wie die rechtsfehlerhafte Annahme der Strafkammer, das erste Tatgericht habe „rechtskräftig nicht festgestellt“, dass der Angeklagte aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (UA S. 27). Denn in der Folge wird unter Berufung auf das neue Sachverständigengutachten in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum die Alkoholisierung des Angeklagten für das Tatgeschehen keine wesentliche Bedeutung hatte.

Das Landgericht hat die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei gebildet (vgl. Ziffer 3 der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2014 – 5 StR 168/14).

Sander Berger Schneider Bellay Dölp

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