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3 StR 219/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 219/17 BESCHLUSS vom 19. September 2017 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:190917B3STR219.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 19. September 2017 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2016 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und räuberischer Erpressung beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und räuberischer Erpressung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, schweren Raubes und räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und räuberischer Erpressung beschränkt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne das ausgeschiedene Delikt des schweren Raubes auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die Strafkammer hat zwar zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass er durch dieselbe Handlung "mehrere Vergehen und Verbrechen" verwirklicht hat; das ist aber auch nach der Verfahrensbeschränkung der Fall.

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Gericke Tiemann Berg Hoch

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