Paragraphen in 5 StR 20/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 356 | StPO |
1 | 111 | StPO |
1 | 351 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 111 | StPO |
1 | 351 | StPO |
2 | 356 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 20/15 BESCHLUSS vom 19. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen ausbeuterischer Zuhälterei u.a. hier: Anhörungsrüge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 14. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Urteil vom 14. April 2015 verworfen. Gegen das Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2015 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Urteil des Senats aufzuheben, das Verfahren in den vorherigen Stand zurückzuversetzen, das Urteil des Landgerichts Bremen aufzuheben und das Verfahren an dieses zurückzuverweisen.
Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Davon hat er Gebrauch gemacht. Der Senat hat sämtliche Argumente bedacht.
Sander Schneider König Berger Feilcke
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 356 | StPO |
1 | 111 | StPO |
1 | 351 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 111 | StPO |
1 | 351 | StPO |
2 | 356 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen