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XI ZR 116/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 116/17 BESCHLUSS vom 25. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:250717BXIZR116.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 25. Juli 2017 einstimmig beschlossen: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestehens seines Bausparvertrages. Die Parteien schlossen im Jahre 1990 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 26.000 DM (= 13.293,59 €) unter Einbeziehung der "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) Tarif D" der Beklagten (im Folgenden: ABB). In den ABB findet sich zur Verzinsung des Bausparguthabens folgende Regelung:

"§ 6 Verzinsung des Bausparguthabens (1) Das Bausparguthaben wird nach Wahl des Bausparers mit 3 vom Hundert oder 4 vom Hundert jährlich verzinst. Wählt der Bausparer die 4-vom-HundertVerzinsung, berechnet die Bausparkasse bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ein Agio gemäß § 19 Abs. 2. … (5) Der Bausparer kann durch schriftliche Anzeige bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme auf die 4-vom-HundertGuthabenverzinsung wechseln. In diesem Fall wird der Bausparer durch eine zusätzliche Zinsgutschrift so gestellt, als wäre das Guthaben ab Vertragsb eginn mit 4 vom Hundert verzinst worden. Die erreichte Summe sämtlicher H abensalden (§ 11 Abs. 3) ändert sich nicht." Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages trat am 1. Oktober 2002 ein. Der Kläger nahm die Zuteilung nicht an und erbrachte spätestens seit dem Jahr 2003 keine weiteren Sparleistungen auf den Vertrag. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 erklärte die Beklagte unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kündigung des Bausparvertrages zum 1. Juli 2015. Das angesparte Bausparguthaben betrug zu diesem Zeitpunkt 9.747,81 €.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Er begehrt die Feststellung, dass der Bausparvertrag über den 30. Juni 2015 hinaus fortbesteht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass der Beklagten ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF zugestanden habe, weil die Vorschrift auf den Bausparvertrag anwendbar sei und seit der Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre vergangen seien. Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte den mit dem Kläger geschlossenen Bausparvertrag mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 wirksam zum 1. Juli 2015 gekündigt hat.

a) Auf den im Jahre 1990 abgeschlossenen Bausparvertrag findet - wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist - Darlehensrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In zeitlicher Hinsicht ist - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB und Art. 229 § 38 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB das Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 18 f.).

b) Die Beklagte war - wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 34 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17 - nicht zur Entscheidung angenommen worden) im Einzelnen ausgeführt und begründet hat - gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF berechtigt, die Kündigung des Bausparvertrages zu erklären.

aa) Das der Bausparkasse gewährte Darlehen weist mit 3% bzw. 4% p.a. (§ 6 Abs. 1 ABB) einen festen Zinssatz auf. Daran ändert auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 5 ABB nichts, weil auch für diesen Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang an als feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird und bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.

bb) Seit dem vollständigen Empfang des Darlehens durch die Beklagte waren zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Dezember 2014 auch mehr als zehn Jahre vergangen, weil der Bausparvertrag erstmalig am 1. Oktober 2002 zuteilungsreif war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 71 ff.) näher ausgeführt hat, ist bei einem Bausparvertrag von einem vollständigen Empfang des Darlehens im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen. Denn zu diesem Zeitpunkt ist das Zweckdarlehen, welches der Erlangung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens dient, der Bausparkasse vollständig gewährt worden.

Entgegen der Ansicht der Revision folgt etwas anderes auch nicht aus § 6 Abs. 1 iVm Abs. 5 ABB auf Grund des dort vorgesehenen Wahlrechts betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase. Diese Regelung betrifft ein etwaiges Agio und führt zu keiner Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die vertragliche Verpflichtung des Bausparers zur Darlehensgewährung. Sie betrifft vielmehr allein die Gegenleistungspflicht der Bausparkasse für die Kapitalüberlassung, die aber für die Frage, wann das vom Bausparer zu gewährende Zweckdarlehen von der Bausparkasse vollständig empfangen ist, keine Bedeutung hat. Die Regelung ändert nichts daran, dass die (variabel zu verzinsenden) Ansparleistungen weiterhin zweckgebunden sind, um einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 81).

c) Mit Ablauf der Kündigungsfrist von sechs Monaten nach dem Zugang des Kündigungsschreibens vom 18. Dezember 2014 ist der Bausparvertrag damit zum 1. Juli 2015 beendet worden.

d) Die Kündigung gilt auch nicht gemäß § 489 Abs. 3 BGB aF als nicht erfolgt, denn die Beklagte hat dem Kläger unter dem 1. Juli 2015 einen Scheck in Höhe des angesparten Guthabens ausgestellt, den dieser am 7. Juli 2015 eingelöst hat.

2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO)

nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, geklärt.

Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.11.2015 - 22 O 218/15 OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2017 - 13 U 248/15 -

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4 489 BGB
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