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III S 37/10 (PKH)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.10.2012, III S 37/10 (PKH)

Krankheitsbedingte Terminsverlegung Tatbestand I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtanwalts für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde.

Das Finanzgericht (FG) verhandelte zur Sache, obwohl für die persönlich geladene Antragstellerin nur ihr Bevollmächtigter erschienen war. Es wies die Klage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des gezahlten Kindergeldes als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, die Höhe der Einkünfte ihres Sohnes habe infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin nicht aufgeklärt werden können; wegen Steuerhinterziehung gelte eine zehnjährige Festsetzungsfrist, so dass noch keine Verjährung eingetreten sei. Dem Verlegungsantrag sei nicht entsprochen worden. Da die mündliche Verhandlung bereits zweimal aufgrund einer ärztlich bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit verlegt worden sei, sei ihr mit der Ladung zum 20. August 2010 auferlegt worden, bei erneuter Verhinderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen, das auch zur voraussichtlichen Dauer der Verhandlungsunfähigkeit Stellung nehmen sollte. Eine Terminverlegung wegen einer stationären Behandlung ab dem 19. August 2010 sei nicht in Betracht gekommen, da die Klägerin dort nach Auskunft der Klinik nicht erschienen sei.

Entscheidungsgründe II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung --wie im Streitfall-- um die Zulassung der Revision, so fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn weder der Antrag noch eine summarische Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1145).

2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Die Revision wäre nicht wegen des von der Antragstellerin behaupteten Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zuzulassen.

Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen und damit ein Grund für die Zulassung der Revision sein. Die Aufhebung oder Verlegung eines Termins setzt aber einen erheblichen Grund voraus (§ 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), der auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen ist (§ 227 Abs. 2 ZPO). Liegt ein erheblicher Grund vor, so verdichtet sich das grundsätzlich dem Gericht eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 2001 IX B 42/01, BFH/NV 2002, 515).

Ein erheblicher Grund liegt regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (BFH-Beschlüsse vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672; vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701). Die Antragstellerin hat jedoch vor dem FG nicht in ausreichender Form glaubhaft gemacht, dass sie krankheitsbedingt gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Da das FG bereits zweimal anberaumte Termine wegen Krankheit der Antragstellerin aufgehoben hatte, war ihr vom Einzelrichter in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BFH-Beschluss vom 21. April 2008 XI B 207/07, BFH/NV 2008, 1191) aufgegeben worden, im Falle eines erneuten Antrags auf krankheitsbedingte Terminverlegung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Angesichts dessen reichte das mit Fax vom 18. August 2010 vorgelegte ärztliche Attest vom 6. August 2010 ebenso wenig zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit wie die Mitteilung der Reha-Klinik vom 3. August 2010, am 19. August 2010 solle die --von der Antragstellerin tatsächlich nicht angetretene-- stationäre Behandlung beginnen, aus.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Termin trotz Erkrankung der Antragstellerin nicht hätte verlegt werden müssen, weil diese rechtskundig vertreten war (BFH-Beschluss vom 3. März 2005 VIII B 80/04, nicht veröffentlicht).

Andere mögliche Verfahrensmängel sind nicht erkennbar.

b) Nach summarischer Prüfung der Sache ist auch nicht ersichtlich, warum der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, weil das Kostenverzeichnis hierfür keinen Gebührentatbestand vorsieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

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