Paragraphen in 2 StR 242/13
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2 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 242/13 BESCHLUSS vom 1. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 26. Februar 2013 zugestellte Urteil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet. Die Rechtsmittelschrift vom 20. Dezember 2012 enthält lediglich die Erklärung, die Revision werde "vollumfänglich" eingelegt. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2009 - 2 StR 496/09; Beschluss vom 27. Juli 2005 - 5 StR 201/05; Beschluss vom 20. August 1997 - 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.
Fischer Krehl Appl Schmitt Ott
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