Paragraphen in I ZB 53/12
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 66 | GKG |
1 | 139 | GVG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 53/12 BESCHLUSS vom 16. August 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780012127921 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit seiner am 23. Juli 2012 eingegangenen Eingabe wendet sich der Schuldner gegen die Kostenrechnung vom 9. Juli 2012 über 50 €.
II. Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 50 € angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit Beschluss des Senats vom 28. Juni 2012 als unzulässig verworfen ist.
2. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Schuldner nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3).
Bornkamm Koch Schaffert Löffler Kirchhoff Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2012 - 801 M 81517/12 LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2012 - 2-9 T 194/12 -
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1 | 139 | GVG |
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