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3 StR 59/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 59/23 BESCHLUSS vom 18. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes ECLI:DE:BGH:2023:180423B3STR59.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. August 2022 im ihn betreffenden Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass er als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.650 € und eines Mobiltelefons angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt lediglich dazu, dass die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) anzuordnen ist. Ansonsten hat sich, wie vom Generalbundesanwalt dargelegt, kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schubste der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter einen Tankstellenleiter in eine Fahrstuhlkabine und entriss diesem sodann eine Tasche mit den Wochenendeinnahmen. Anschließend begaben sich unter anderem der Angeklagte und der Mittäter zu dessen Wohnung. Nachdem der Mittäter die Beute gezählt hatte, erhielt der Angeklagte einen Anteil von 5.650 €. Demnach hatte jedenfalls im Zusammenhang mit der Beuteaufteilung nicht allein der Angeklagte Verfügungsgewalt über das Geld, sondern auch der Mittäter; denn dieser konnte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf das Bargeld nehmen (vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109; vom 19. November 2019 - 1 StR 525/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 32 Rn. 3 mwN). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen. Einer individuellen Benennung anderer Gesamtschuldner im Tenor bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2 mwN). Demgemäß ändert der Senat den Ausspruch über die Einziehung aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dass gegen den Angeklagten nicht die Einziehung eines höheren Betrages angeordnet worden ist, beschwert ihn nicht.

2. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 22.08.2022 - 32 KLs-718 Js 69/22-13/22

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