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9 W (pat) 11/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/10 Verkündet am 1. Juni 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 32 266.6-27 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Kruppa und Dipl.-Ing. Sandkämper BPatG 154 05.11 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 41 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. 12. 2009 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1-4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2015,

- Beschreibung Seiten 1-3, 3a, 4-12, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2015

- Figuren 1-5, eingegangen am 04.07.2001.

Zusätzlich zum Wortlaut des verkündeten Beschlusses ist für das Patent festzustellen:

Bezeichnung: Verfahren zur Regelung des Übergabepassers in einer Bogenrotationsdruckmaschine Anmeldetag: 4. Juli 2001 Priorität: DE 100 33 584.5 vom 11. Juli 2000.

Gründe I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse B 41 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen, weil das beanspruchte Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Für einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit fundierten Kenntnissen von Vorrichtungen und Verfahren zur Steuerung und Regelung von Druckmaschinen ergebe es sich ausgehend von dem Verfahren gemäß DE 44 34 843 A1 (im Folgenden D1) in naheliegender Weise.

Wenn der zuständige Fachmann das aus der D1 vorbekannte Verfahren auf der dort beschriebenen Druckmaschine anwende, so werde er feststellen, dass dieses Verfahren nur im Ausnahmefall passergenaue Drucke liefere. Der Fachmann wisse, dass Passerdifferenzen neben geschwindigkeitsabhängigen Anteilen auch statische Anteile aufwiesen. Er werde daher durch die nicht befriedigenden Ergebnisse des Verfahrens nach der D1 veranlasst nach einer Lösung suchen, diesen statischen Anteilen der Passerdifferenzen ebenfalls entgegenzuwirken.

Hierzu kenne er aus der DE 43 21 179 A1 (nachfolgend D2) die Möglichkeit, bei einer gattungsgleichen Bogenoffsetdruckmaschine Passerdifferenzen, die bei unterschiedlichen Druckgeschwindigkeiten auftreten (nämlich bei den jeweiligen gefahrenen, d.h. druckjobbedingten Druckgeschwindigkeiten), durch eine automatische Registermesseinrichtung festzustellen und mittels einer Registerregeleinrichtung entgegenzuwirken (Bildaufnahmeeinrichtung, Steuer- und Regelschaltung). Dabei liege es dem Fachmann nahe, die Vorteile des Verfahrens nach der D1 beizubehalten, nämlich solche Passerdifferenzen zu vermeiden, die beim Betrieb der Druckmaschine vorab bekannt sind und den dort ermittelten Registerkorrekturbetrag der Stellgröße des Verfahrens nach der D2 aufzuschalten. Dadurch gelinge es ihm, im Verfahren nach der D1 auch den statischen Anteilen der Passerdifferenzen entgegenzuwirken und er löse die sich ihm gestellte Aufgabe in nahe liegender Weise.

Zusätzlich zu den vorgenannten D1 und D2 ist im Prüfungsverfahren noch folgender Stand der Technik berücksichtigt worden (zitiert im Folgenden mit der Kurzbezeichnung):

D3 JP 09-277494 A D4 EP 0 513 284 B1 (in den Anmeldungsunterlagen genannt)

D5 Bedienungsanleitung zum Passermessgerät mit der Bezeichnung CPC-42 der Heidelberger Druckmaschinen AG (in den Anmeldungsunterlagen genannt).

Im Rahmen einer isolierten Recherche wurde in der zugehörigen Prioritätsanmeldung 100 33 584.5 noch die DE 31 48 449 C1 (D6) genannt.

Gegen die Zurückweisung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie bestreitet insbesondere, dass der Fachmann eine Veranlassung hatte, das Verfahren gemäß D1 in der von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss angenommenen Weise zu verändern. Nach ihrer Auffassung ist das beanspruchte Verfahren deshalb neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die Anmelderin stellte den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 41 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 2009 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1-4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2015,

- Beschreibung Seiten 1-3, 3a, 4-12, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2015

- Figuren 1-5, eingegangen am 04.07.2001.

Die demnach geltenden Patentansprüche 1 bis 4 lauten:

1. Verfahren zur Vermeidung von Passerdifferenzen beim Betreiben einer Druckmaschine insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine, wobei in den einzelnen Druckwerken wenigstens durch Umfangsregisterkorrekturen entsprechenden Passerdifferenzen entgegengewirkt wird und Korrekturwerte für unterschiedliche Druckgeschwindigkeiten festgestellt und in einem Speicher (15) abgelegt werden, dadurch gekennzeichnet, dass zunächst die verschiedenen Passerdifferenzen bei unterschiedlichen Druckgeschwindigkeiten durch eine automatische Registermess- und Registerregeleinrichtung festgestellt werden, dass dann die zur Kompensation von Passerdifferenzen notwendigen druckgeschwindigkeitabhängigen Korrekturwerte in einer Recheneinrichtung (14) einer zentralen Regeleinrichtung (13) errechnet und in dem Speicher (15) abgelegt werden und dass in einem weiteren Schritt bei Veränderungen der Druckgeschwindigkeit (V) der zuvor errechnete Korrekturwert einem Regler (30) der automatischen Registermess- und Regeleinrichtung aufgeschaltet wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kompensation der Passerdifferenzen durch die Registerverstelleinrichtungen aufgrund der im Speicher (15) abgelegten Korrekturwerte und in Abhängigkeit der Druckgeschwindigkeit (V1) erfolgt.

3. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Kompensation der Passerdifferenzen durch die Registerverstelleinrichtungen aufgrund der im Speicher (15) abgelegten Korrekturwerte und in Abhängigkeit der Beschleunigung erfolgt.

4. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Temperatur in den einzelnen Druckwerken zusätzlich als Parameter der Registerkorrektur berücksichtigt wird.

Zu dem Beschwerdevorbringen und weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, denn sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents.

1. Merkmalsgliederung und Offenbarungsverständnis Auf die nachstehende Merkmalsgliederung des geltenden Patentanspruchs 1 wird in der Beschlussbegründung Bezug genommen. Änderungen gegenüber dem dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Anspruch 1 sind hervorgehoben.

a) Verfahren zur Vermeidung von Passerdifferenzen beim Betreiben einer Druckmaschine insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine b) wobei in den einzelnen Druckwerken wenigstens durch Umfangsregisterkorrekturen entsprechenden Passerdifferenzen entgegengewirkt wird und c) Korrekturwerte für unterschiedliche Druckgeschwindigkeiten festgestellt und in einem Speicher (15) abgelegt werden, dadurch gekennzeichnet,

d) dass zunächst die verschiedenen Passerdifferenzen bei unterschiedlichen Druckgeschwindigkeiten durch eine automatische Registermess- und Registerregeleinrichtung festgestellt werden,

e) dass dann die zur Kompensation von Passerdifferenzen notwendigen druckgeschwindigkeitabhängigen Korrekturwerte in einer Recheneinrichtung (14) einer zentralen Regeleinrichtung (13) errechnet und in dem Speicher (15) abgelegt werden und f) dass in einem weiteren Schritt bei Veränderungen der Druckgeschwindigkeit (V) der zuvor errechnete Korrekturwert einem Regler (30) der automatischen Registermess- und Regeleinrichtung aufgeschaltet wird.

Anspruch 1 betrifft ein Verfahren zur Vermeidung von Passerdifferenzen beim Betreiben einer Druckmaschine (Merkmal a). Werden beim Mehrfarbendruck die einzelnen Druckfarben nicht deckungsgleich gedruckt, spricht man von Passerdifferenzen (Abs. 0003 der Offenlegungsschrift). Diese treten beispielsweise bei Änderung der Druckgeschwindigkeit auf (Abs. 0005). Daher wird in den einzelnen Druckwerken durch Umfangsregisterkorrekturen entsprechenden Passerdifferenzen entgegengewirkt (Merkmal b). Beispielsweise kann durch langsames Hochlaufen der Druckmaschine die automatische Registerregeleinrichtung eine Korrektur vornehmen, ohne dass dabei Makulatur entsteht. Die dabei ermittelten Werte werden dann in einem Speicher abgelegt und stehen für zukünftige Drehzahlveränderungen zur Verfügung (Abs. 0017). Dieses entspricht Merkmal c. Die verschiedenen Passerdifferenzen bei unterschiedlichen Druckgeschwindigkeiten werden durch eine automatische Registermess- und Registerregeleinrichtung festgestellt (Merkmal d). Dabei ermittelt die Registermesseinrichtung die Werte des Registerversatzes (Abs. 0017, vorletzter Satz). Die zur Kompensation von Passerdifferenzen notwendigen druckgeschwindigkeitabhängigen Korrekturwerte werden in einer Recheneinrichtung einer zentralen Regeleinrichtung (13) errechnet und in dem Speicher abgelegt (Merkmal e). Bei Veränderungen der Druckgeschwindigkeit (V) wird der zuvor errechnete Korrekturwert einem Regler der automatischen Registermess- und Registerregeleinrichtung aufgeschaltet (Merkmal f). Es handelt sich damit um eine Störgrößenaufschaltung (Abs. 0036).

Die Unteransprüche 2 bis 4 beinhalten Parameter, die bei der Registerkorrektur berücksichtigt werden.

2. Das Patentbegehren ist zulässig.

Nachfolgend wird hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung auf die zugehörige Offenlegungsschrift DE 101 32 266 A1 Bezug genommen, die inhaltlich identisch mit den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist. Die im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale eines erfindungsgemäßen Verfahrens gehen aus von den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2. In Merkmal c ist berichtigt, dass Korrekturwerte für unterschiedliche Druckgeschwindigkeiten festgestellt und in einem Speicher abgelegt werden. Dieses ergibt sich aus Abs. 0017 der Offenlegungsschrift („Durch das langsame Hochlaufen der Druckmaschine kann die automatische Registerregeleinrichtung eine Korrektur vornehmen, ohne dass dabei Makulatur entsteht. Die dabei ermittelten Werte werden dann in einem Speicher abgelegt und …“). In Merkmal e ist aufgenommen, dass die Korrekturwerte in einer Recheneinrichtung (14) einer zentralen Regeleinrichtung (13) errechnet und in dem Speicher (15) abgelegt werden. Dies ist in Abs. 0037 offenbart („Im Regler 30 ist eine Recheneinheit 14 vorgesehen, welche die Regelparameter R1a und R1b bei Geschwindigkeitsänderungen ständig neu ermittelt und dem Speicher 15 der Störgrößenaufschaltung mitteilt“). In Merkmal f ist klargestellt, dass der errechnete Korrekturwert einem Regler der automatischen Registermess- und Regeleinrichtung aufgeschaltet wird, was sich aus Abs. 0036 ergibt („Ändert sich nun die Störgröße n, welche durch den Inkrementalgeber 11 ermittelt wird, erhält die Störgrößenaufschaltung 32 diesen Wert mitgeteilt. Entsprechend des Betrags der Störgröße werden die in dem Speicher 15 hinterlegten Regelparameter ermittelt und der Stellgröße des Reglers 30 hinzuaddiert“). In den Merkmalen d bis f ist die zeitliche Abfolge des Arbeitsverfahrens angegeben, die sich aus den Abs. 0036 und 0037 ergibt.

Die kennzeichnenden Merkmale der geltenden Unteransprüche 2 bis 4 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 4 bis 6 zurück. In den geltenden Ansprüchen 2 und 3 ist aufgenommen, dass im Speicher Korrekturwerte abgelegt werden, was in Abs. 0037 offenbart ist.

Die Änderungen in der Beschreibung sind im Wesentlichen bedingt durch die geänderte Anspruchsfassung.

3. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 erfüllt die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen.

Als durchschnittlichen Fachmann auf dem Gebiet der Anmeldung legt der Senat seiner Beurteilung einen Dipl.-Ing. Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Druckmaschinen und deren Regelung zugrunde.

3.a Das beanspruchte Verfahren ist neu, denn der in Betracht gezogene Stand der Technik zeigt kein Verfahren mit allen Merkmalen gemäß geltendem Patentanspruch 1.

Die D1 offenbart ein Verfahren zur Vermeidung von Passerdifferenzen, welches das erfindungsgemäße Merkmal f nicht aufweist. Offenbart ist ein Verfahren zur Vermeidung von Passerdifferenzen beim Betreiben einer Druckmaschine mit mehreren Druckwerken (vgl. Anspruch 1 der D1). In den einzelnen Druckwerken wird wenigstens durch Umfangsregisterkorrekturen entsprechenden Passerdifferenzen entgegengewirkt (Spalte 5, Zeilen 21 bis 30). Die Passerdifferenzen für unterschiedliche Druckgeschwindigkeiten werden festgestellt und in Abhängigkeit von der Druckgeschwindigkeit Registerkorrekturen in einem Speicher abgespeichert (Anspruch 6). Damit sind die Merkmale a bis c verwirklicht. Die D1 beschreibt, dass in Druckversuchen festgestellt wird, welche Passerdifferenzen sich bei unterschiedlichen Druckgeschwindigkeiten ergeben, um daraufhin daraus abzuleiten, welche Registerkorrekturen für die einzelnen Druckwerke bei unterschiedlichen Druckgeschwindigkeiten notwendig sind (Spalte 2, Zeilen 42 bis 48). Dieses Vorgehen bedingt eine Einrichtung, mit der Passerdifferenzen gemessen werden können. Mithin ist eine Messeinrichtung erforderlich, was sich dem sachverständigen Leser ohne weiteres aus der D1 erschließt. Zusammen mit der in der D1 offenbarten Registerregeleinrichtung (dort Steuerung S) ergibt sich damit auch Merkmal d. In der D1 sind die zur Kompensation von Passerdifferenzen auszuführenden Registerkorrekturen als Funktion der Druckgeschwindigkeit in der Steuerung abgespeichert, vgl. Anspruch 6, letztes Merkmal. Diese Registerkorrekturen können auch errechnet werden, vgl. Zusammenfassung. Die Abspeicherung der Registerkorrekturen erfordert außerdem einen Speicher in der Steuerung S. Die D1 offenbart somit sowohl das Errechnen der druckgeschwindigkeitsabhängigen Korrekturwerte als auch deren Speicherung. Damit ist auch Merkmal e verwirklicht. Im Gegensatz zur erfindungsgemäßen Störgrößenaufschaltung gemäß Merkmal f kommen nach D1 die in Druckversuchen ermittelten und abgespeicherten Korrekturwerte anstelle der aktuellen Stellgrößen zur Einstellung.

Die D2 beschreibt insbesondere ein Verfahren, welches ebenfalls das erfindungsgemäße Merkmal f nicht aufweist. Offenbart ist gemäß Spalte 2, Zeilen 50 bis 61 zunächst eine Bildaufnahmeeinrichtung, mit der die Oberfläche von Druckerzeugnissen abgetastet wird und die mit einer Steuer- und Regeleinrichtung verbunden ist. Gemäß Spalte 7, Zeilen 31 bis 35 in D2 kann diese Bildaufnahmeeinrichtung auch zur Registerregelung verwendet werden. Dabei werden Differenzen zwischen Ist-Bildsignalen von Passkreuzen und Registermarken mit Soll-Bildsignalen verglichen und Abweichungen gegebenenfalls ausgeglichen (Merkmale a und b). Dabei handelt es sich in D2 um eine Registerregeleinrichtung, bei der gemessene Ist-Werte auf Sollwerte geregelt werden. Eine Neuberechnung von Korrekturwerten zur Vorsteuerung von Passerdifferenzen bei Geschwindigkeitsänderungen in einer Druckmaschine findet in der D2 nicht statt. Folglich vermittelt D2 noch nicht einmal eine regelungstechnische Voraussetzung für die erfindungsgemäße Störgrößenaufschaltung gemäß Merkmal f.

Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab.

D3 (vgl. Abstract) offenbart ein Verfahren zur Registerkorrektur bei Rotationsdruckmaschinen, bei dem Korrekturwerte in Abhängigkeit von der Druckgeschwindigkeit in einem Speicher (memory 2) abgelegt sind. Die Korrekturwerte werden drehzahlabhängig an eine Registersteuerungseinrichtung (controller 3) weitergeleitet. Die D3 offenbart weder eine Berechnung der Korrekturwerte im Sinne des Merkmals e noch eine Störgrößenaufschaltung im Sinne des Merkmals f.

Die D4 unterbricht die Regeltätigkeit beim Auftreten einer Betriebsgeschwindigkeitsänderung der Druckmaschine, vgl. Anspruch 1. Eine druckgeschwindigkeitsabhängige Störgrößenaufschaltung ist nicht vorgesehen.

Die D5 offenbart ebenfalls keine Störgrößenaufschaltung. Dort werden in jedem Druckwerk Messmarken an den Bogenrändern mitgedruckt, die die Lage des Farbauszuges auf dem Papierbogen beschreiben. Die Passerdifferenzen werden dann dadurch ausgeglichen, dass anhand dieser mitgedruckten Passmarken die Passerdifferenzen der einzelnen Teilfarben zueinander ermittelt und sodann daraus Stellbefehle für die nötigen Registerkorrekturen errechnet und diese zur Einstellung gebracht werden.

In der D6 kann der Drucker bei langsam laufender Maschine eine einwandfreie Deckung der einzelnen Druckbilder einrichten, die erhalten bleibt, wenn die Maschine auf hohe Touren gebracht wird, weil die dabei zum Erhalt der Deckung notwendige Registerverschiebung bekannt ist und automatisch vorgenommen wird, vgl. Spalte 3, Zeilen 10 bis 39. Eine Störgrößenaufschaltung ist nicht offenbart.

3.b Das beanspruchte Arbeitsverfahren beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn der in Betracht gezogene Stand der Technik legt das Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nicht nahe.

Die D1 beschreibt, dass bei bekannten Registerregelsystemen für Druckmaschinen mit mehreren Druckwerken Differenzen von mitgedruckten Passzeichen zueinander erfasst werden. Daraus werden Stellbefehle zur Ausregelung der Passerdifferenzen ermittelt. Dabei sei es grundsätzlich als nachteilig anzusehen, dass eine aufwendige Messtechnik eingesetzt werden muss, um die Registerfehler bzw. Passerdifferenzen zu ermitteln, vgl. Spalte 2, Zeilen 21 bis 31. Die D1 sieht daher vor, in Druckversuchen festzustellen, welche Passerdifferenzen sich bei unterschiedlichen Druckgeschwindigkeiten ergeben, um daraufhin daraus abzuleiten, welche Registerkorrekturen für die einzelnen Druckwerke bei unterschiedlichen Druckgeschwindigkeiten nötig sind. Auf diese Art und Weise kann für jedes Druckwerk eine Kennlinie ermittelt werden, welche angibt, wie groß die geschwindigkeitsabhängig durchzuführende Korrektur des Umfangsregisters sein muss, um die Passerdifferenz in Umfangsrichtung zu korrigieren (Spalte 2, Zeilen 42 bis 53).

Erfindungsgemäß wird das aus der D1 bekannte Verfahren verbessert, in dem bei Veränderungen der Druckgeschwindigkeit der zuvor errechnete Korrekturwert einem Regler der automatischen Registermess- und Registerregeleinrichtung aufgeschaltet wird. Hierzu gibt die D1 keine Hinweise oder Anregungen, sondern weist einen anderen Weg.

Ausgehend von der D1 hat der Fachmann schon keine Veranlassung, die D2 zu berücksichtigen. Diese offenbart nämlich ein Verfahren, bei dem Differenzen zwischen Ist-Bildsignalen von Passkreuzen und Registermarken mit Soll-Bildsignalen verglichen und Abweichungen gegebenenfalls ausgeglichen werden, vgl. obige Ausführungen zur D2. Einen Zusammenhang der ermittelten Abweichungen mit unterschiedlichen Drehzahlen der Druckmaschine offenbart diese Druckschrift aber nicht, so dass für den Fachmann eine Zusammenschau mit der D1 nicht veranlasst ist.

Im Übrigen könnte eine Kombination der D1 in Verbindung mit der D2 auch deshalb nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen, da die D2 keine geschwindigkeitsabhängige Störgrößenaufschaltung auf den Regler im Sinne des Merkmals f offenbart.

Da auch die übrigen Entgegenhaltungen keine Aufschaltung eines bei Änderung der Druckgeschwindigkeit errechneten Korrekturwertes auf den Regler einer Regeleinrichtung offenbaren, vermag auch dieser Stand der Technik keine Anregung zu der speziellen Störgrößenaufschaltung gemäß Merkmal f bei einem Verfahren zu geben, wie es aus der D1 bekannt ist.

Das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist daher patentfähig.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 betreffen Weiterbildungen nach Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Bork Kruppa Sandkämper Ko

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