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2 StR 515/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 515/14 BESCHLUSS vom 11. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. September 2014 in den Einzelstrafaussprüchen dahingehend abgeändert, dass in den Fällen G. I. 6. (Fallakte 40) Ziffer 46 bis 64 der Urteilsgründe (Fälle 2561 bis 2578 der Anklageschrift) als Einzelstrafen jeweils eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. Januar 2013 wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen sowie unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; ferner hatte das Landgericht für den Fall des Widerrufs der Bewährung eine Kompensationsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil in den 31 Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren, in sämtlichen Einzelstrafaussprüchen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich der 31 Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, neue Einzelstrafen hinsichtlich aller 705 Fälle unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln festgesetzt, und den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Einzelstrafen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils an der Dosierungsmenge des Substitutionsmittels orientiert (UA S. 30). In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 StR 108/15) setzt der Senat die Einzelstrafen entsprechend den Vorgaben des Landgerichts in den Fällen G. I. 6. (Fallakte 40) Ziffer 46 bis 64 der Urteilsgründe (Fälle 2561 bis 2578 der Anklageschrift) auf jeweils 150 Tagessätze zu je 10 Euro - statt jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe - fest. Angesichts der Anzahl und Höhe der übrigen 686 Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Einordnung niedriger ausgefallen wäre.

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel

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