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2 StR 112/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 112/25 BESCHLUSS vom 7. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR112.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 7. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. August 2024, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.576.450 Euro angeordnet ist und der Angeklagte hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 123.900 Euro als Gesamtschuldner haftet; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Während die umfassende Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat, bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur.

a) Soweit das Landgericht zu Fall II.1 der Urteilsgründe der Einziehungsentscheidung diejenigen Geldbeträge zugrunde gelegt hat, die der Angeklagte zum Ankauf der Betäubungsmittel aufbrachte bzw. einsammelte, handelte es sich nicht um Taterträge, sondern um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hat auch durch den Erhalt des ihm vorab zur Verfügung gestellten Kaufgeldes nichts „für“ oder „durch“ die Tat erlangt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 5 StR 331/21, StV-S 2022, 155 f. Rn. 12 f. mwN). Eine Einziehung des Wertes von Tatmitteln in Höhe des Kaufpreises nach § 74c Abs. 1 StGB scheidet aus, weil die bestimmungsgemäße Verwendung von Tatmitteln zur Tatbegehung – hier der Einsatz des Geldes zur Bezahlung der Drogen – keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24, Rn. 19).

b) Der Einziehung gemäß §§ 73, 73c StGB unterliegt indes der im Fall II.1 der Urteilsgründe aus dem Verkauf von sechs Kilogramm Kokain erzielte Erlös in Höhe von (mindestens) 204.000 Euro, die der Angeklagte – wie der Senat den Urteilsgründen entnehmen kann – auch erhielt. Der Senat schließt aus, dass Feststellungen getroffen werden können, die zu einer weitergehenden Einziehungsentscheidung führen; die über einen Gesamtbetrag von 1.576.450 Euro hinausgehende Einziehungsentscheidung hat daher zu entfallen.

c) Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe zutreffend erkannt, dass der Angeklagte teilweise als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten T. haftet. Diese gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht nur in den Fällen II.5, II.9 und II.11 der Urteilsgründe, sondern auch in den Fällen II.3, II.4, II.7 und II.12 der Urteilgründe, allerdings nur in Höhe eines Betrages von insgesamt 123.900 Euro, weil der Mitangeklagte T. im Fall II.5 der Urteilsgründe „für“ die Tat nur den Kurierlohn in Höhe von 1.000 Euro und in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe den Kurierlohn nicht zusätzlich zu den Verkaufserlösen erlangt hat. Diese gesamtschuldnerische Haftung ist – wie geboten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2023 – 3 StR 414/22, Rn. 3, und vom 22. Mai 2024 – 4 StR 119/24, Rn. 3 jew. mwN) und ohne dass es einer namentlichen Bezeichnung des mithaftenden Gesamtschuldners bedürfte – im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Das grundsätzlich die Einziehungsentscheidung umfassende (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21, Rn. 15 mwN) Verschlechterungsverbot steht der Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung (nur) in Höhe von 123.900 Euro (und nicht wie in den Urteilsgründen erörtert in Höhe von 173.000 Euro) schon deshalb nicht entgegen, weil das Landgericht eine den Angeklagten begünstigende gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel nicht angeordnet hat.

d) Der Senat kann die erforderliche Korrektur der Einziehungsentscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Schmidt Meyberg Zimmermann Grube Vorinstanz: Landgericht Aachen, 30.08.2024 - 60 KLs 11/23 (903 Js 18/22)

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