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1 StR 415/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 415/20 BESCHLUSS vom 11. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:111120B1STR415.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2020 in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.812 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.845 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Überwiegend ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Das Landgericht hätte, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, bei Einziehung des Wertes des im ersten Fall vor Fahrtantritt vereinnahmten und mittlerweile ausgegebenen Kurierlohns in Höhe von 2.000 € (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB) nicht nur das sichergestellte ʺlegaleʺ und vom Angeklagten zur Erfüllung freigegebene Bargeld in Höhe von 155 €, sondern auch die in gleicher Weise übereigneten, ebenfalls nicht ʺinkriminiertenʺ 30 Schweizer Franken anrechnen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 15 ff., 33, BGHSt 63, 305; vom 4. Juli 2019 – 4 StR 590/18 Rn. 18 und vom 9. Oktober 2019 – 1 StR 400/19 Rn. 8). Abweichend von der Meinung des Generalbundesanwalts ist indes für den Umrechnungskurs der Tag im November 2019, an dem der Angeklagte die Verfügungsgewalt über das Bargeld erlangte, und nicht der Tag der tatgerichtlichen Entscheidung maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2019 – 5 StR 169/19 und vom 6. August 2019 – 2 StR 473/18 Rn. 13; BT-Drucks. 18/9525 S. 67); im Ergebnis ist damit mehr als vom Generalbundesanwalt beantragt abzuziehen.

Raum Leplow Fischer Pernice Hohoff Vorinstanz: Traunstein, LG, 23.07.2020 - 140 Js 42324/19 6 KLs

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