Paragraphen in 2 ARs 287/21
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 287/21 2 AR 197/21 BESCHLUSS vom 9. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO Az.: 765 Ls 19/21 Amtsgericht Dortmund 122 Js 1009/20 Staatsanwaltschaft Dortmund 31 KLs 16/21 Landgericht Duisburg 596 Js 30/21 Staatsanwaltschaft Duisburg ECLI:DE:BGH:2021:091121B2ARS287.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. November 2021 beschlossen:
Das bei dem Amtsgericht – Schöffengericht – Dortmund anhängige Verfahren 765 Ls 19/21 (122 Js 1009/20 Staatsanwaltschaft Dortmund) wird zu dem beim Landgericht Duisburg rechtshängigen Verfahren 31 KLs 16/21 verbunden.
Gründe: 1 Das Landgericht Duisburg, das am 6. September 2021 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Dortmund anhängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Dortmund die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. 3 Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Dortmund anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Duisburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5 und 16).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng
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