3 StR 130/20
BUNDESGERICHTSHOF StR 130/20 BESCHLUSS vom 12. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:120520B3STR130.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. November 2019 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 26. November 2019 zu zahlen sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägerinnen A.
R. und G.
R. sowie der Adhäsions- und Nebenklägerin S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und ihn verurteilt, an die Nebenklägerin S. 25.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2019 zu zahlen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg in Bezug auf den angeordneten Zinsbeginn. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 analog BGB erst ab dem auf die - hier mit Antragstellung am 25. November 2019 gegebene - Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 3 StR 306/19, juris Rn. 4 mwN). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren ergibt sich die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 472a StPO.
Schäfer Spaniol Wimmer Hoch Anstötz Vorinstanz: Kleve, LG, 25.11.2019 - 507 Js 251/19 140 Ks 5/19
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