Paragraphen in 2 StR 470/14
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1 | 349 | StPO |
1 | 400 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 470/14 BESCHLUSS vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig.
Der Nebenkläger hat zwar beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und diesen Antrag mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Er hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass er ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 266).
Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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