Paragraphen in IV ZR 511/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 3 | GG |
1 | 103 | GG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 511/15 BESCHLUSS vom 27. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270917BIVZR511.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 27. September 2017 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 22. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach der hier maßgeblichen Fassung der Gliedertaxe in den Unfallversicherungsbedingungen (§ 2 Nr. 1.2 Buchst. a AUB 99-L) können Beeinträchtigungen des Schultergürtels nicht mehr unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe eingestuft werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 12 ff.). Gleichwohl ist der Tatrichter nicht gehindert, bei einer Schädigung, die zwar im Halswirbelbereich ihren Sitz hat, sich unter anderem auf die Schulter, letztlich aber vorwiegend auf die Funktionsfähigkeit eines Armes auswirkt, im Rahmen der Invaliditätsbemessung für nicht in der Gliedertaxe aufgeführte Körperteile (hier nach § 2 Nr. 1.2 Buchst. c AUB 99-L), die Wertungen der Gliedertaxe in deren entsprechender Anwendung heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu den pauschalierten Invaliditätsgraden der Gliedertaxe zu vermeiden (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2016 - 12 U 97/16, VersR 2017, 747 [juris Rn. 43 ff.]; Gundlach, VersR 2017, 733, 734).
Der Senat hat auch die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: 23.100 €
Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 03.03.2015 - 21 O 943/12 Ver OLG München, Entscheidung vom 22.10.2015 - 25 U 2545/15 -
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