Paragraphen in 4 StR 411/24
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 73 | StGB |
| 3 | 349 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
| 2 | 357 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 411/24 BESCHLUSS vom 11. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR411.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Mai 2024 im Einziehungsausspruch,
auch soweit es die Mitangeklagten J.
und B.
betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen a) gegen den Angeklagten in Höhe von 67.974,34 €; b) gegen den Mitangeklagten J. 70.774,34 €; in Höhe von c) gegen den Mitangeklagten B. 58.484,21 €
in Höhe von angeordnet wird, wobei sie jeweils als Gesamtschuldner haften, und die darüber hinaus gehende Einziehung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in elf Fällen und versuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten – wie auch gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten J. und B.
– die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer geringfügigen Herabsetzung der Einziehungsbeträge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Einziehungsausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer im Fall II. 5. der Urteilsgründe von den Angeklagten erbeutetes Bargeld – zumal unter Ansatz eines um 200 € überhöhten Betrages – rechtsfehlerhaft seinem Wert nach gemäß §§ 73, 73c StGB eingezogen hat. Denn das sichergestellte Bargeld ist den Urteilsgründen zufolge an die Verletzte zurückgelangt, der ihr aus der Tat erwachsene Rückgewähranspruch somit erloschen. Nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB verbot sich daher insoweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen.
Der Senat hat im Fall II. 5. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung entfallen lassen und den verbleibenden Betrag demgemäß herabgesetzt. Da der Rechtsfehler ebenso die Nichtrevidenten betrifft, hat der Senat den Einziehungsausspruch auch diese betreffend geändert (§ 357 Satz 1 StPO). Die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten bleibt hiervon unberührt, wobei es einer individuellen Benennung der jeweiligen Gesamtschuldner nicht bedurfte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 4 StR 542/24 Rn. 3 mwN).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Tschakert Maatsch Scheuß Gödicke Vorinstanz: Landgericht Münster, 03.05.2024 ‒ 20 KLs-61 Js 3247/23-2/24
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| 3 | 73 | StGB |
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