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X E 2/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.3.2014, X E 2/14 Entscheidung über Erinnerung nach GKG n.F. beim BFH Tatbestand I. Mit Beschluss vom 18. November 2013 X B 172/13 hat der X. Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 7. August 2013 14 K 2026/13 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht von einer vertretungsbefugten Person eingelegt worden war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgehend vom Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch Kostenrechnung vom 3. Januar 2014 KostL …/13 (X B 172/13) nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG die Gerichtskosten mit 292 EUR gegen den Kostenschuldner angesetzt.

Dagegen hat sich der Bevollmächtigte in der Form gewandt, dass er diese Rechnung mit dem Aufdruck "Zurückweisung ohne Rechtsgrundlage" zurückgesandt hat. Er erklärt u.a., Recht dürfe kein Geld kosten, sonst bekomme nur der Recht, der Geld habe und das sei menschenverachtend. Weiter führte er zur Begründung u.a. an, Urteile eines Standgerichts seien gemäß Art. 97 und 101 des Grundgesetzes rechtswidrig. Die Vollstreckung von Gerichtskosten und anderen in § 1 der Justizbeitreibungsordnung genannten Auslagen richte sich nach dem Gesetzesstand vom 11. März 1937.

Entscheidungsgründe II. Die Rücksendung der Kostenrechnung vom 3. Januar 2014 KostL …/13 (X B 172/13) ist --mangels anderer einschlägiger Rechtsbehelfe-- als Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Diese hat keinen Erfolg.

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) durch den Einzelrichter.

2. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass sie durch den nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Der in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordnete Vertretungszwang gilt in Erinnerungsverfahren nicht (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618). Zweifel an der Vertretung des Kostenschuldners durch den Bevollmächtigten im vorliegenden Erinnerungsverfahren hat das Gericht auf Grund der am 4. September 2013 im Beschwerdeverfahren X B 172/13 eingereichten Vollmacht nicht.

3. Die Erinnerung bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg, weil die ergangene Kostenrechnung nicht zu beanstanden ist.

Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten oder den Streitwert hat der Kostenschuldner insoweit nicht vorgebracht.

Selbst wenn das Vorbringen des Kostenschuldners so ausgelegt würde, dass er die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts rügt und demzufolge begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus. Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der X. Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG zu Recht als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner, der eine nicht vertretungsbefugte Person beauftragte, die Kosten auferlegt.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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