• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VI ZR 1158/20

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1158/20 BESCHLUSS vom 8. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:080221BVIZR1158.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:

Der Kläger trägt, nachdem er die Klage bezüglich der Deliktszinsen (Gegenstand der Revision der Beklagten) zurückgenommen hat, die Kosten der Revisionsinstanz nach einem Streitwert von bis 10.000 €.

Das Revisionsverfahren ist durch die Klagerücknahme bezüglich der Deliktszinsen beendet. Gegenstand des Revisionsverfahren sind bezüglich der Zeit ab Rechtshängigkeit nur 4% auf einen 28.803,86 € übersteigenden Betrag, mithin auf 4.696,14 €. Zinsen auf den ausgeurteilten Hauptsachebetrag sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, sodass der Kläger (Schriftsatz vom 12. Januar 2021) jetzt nicht statt der ausgeurteilten und mit der Revision nicht angegriffenen 4% auf 28.803,86 € nunmehr 5% über Basiszins auf diese Summe geltend machen kann.

Seiters Klein Oehler Böhm Müller Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 03.05.2019 - 6 O 433/17 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2020 - 4 U 81/19 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VI ZR 1158/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von VI ZR 1158/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VI ZR 1158/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum