Paragraphen in VI ZR 1158/20
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1158/20 BESCHLUSS vom 8. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:080221BVIZR1158.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:
Der Kläger trägt, nachdem er die Klage bezüglich der Deliktszinsen (Gegenstand der Revision der Beklagten) zurückgenommen hat, die Kosten der Revisionsinstanz nach einem Streitwert von bis 10.000 €.
Das Revisionsverfahren ist durch die Klagerücknahme bezüglich der Deliktszinsen beendet. Gegenstand des Revisionsverfahren sind bezüglich der Zeit ab Rechtshängigkeit nur 4% auf einen 28.803,86 € übersteigenden Betrag, mithin auf 4.696,14 €. Zinsen auf den ausgeurteilten Hauptsachebetrag sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, sodass der Kläger (Schriftsatz vom 12. Januar 2021) jetzt nicht statt der ausgeurteilten und mit der Revision nicht angegriffenen 4% auf 28.803,86 € nunmehr 5% über Basiszins auf diese Summe geltend machen kann.
Seiters Klein Oehler Böhm Müller Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 03.05.2019 - 6 O 433/17 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2020 - 4 U 81/19 -
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