Paragraphen in IV ZB 6/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 66 | GKG |
1 | 1 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 6/24 BESCHLUSS vom 13. Januar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:130125BIVZB6.24.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Piontek als Einzelrichter am 13. Januar 2025 beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 6. August 2024 zum Kassenzeichen 78
- wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2024 die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den ihre Berufung verwerfenden Beschluss des Landgerichts vom 14. November 2023 als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Klägerin mit der Kostenrechnung vom 6. August 2024 zum Kassenzeichen 78 erhoben worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 28. November 2024, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Klägerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 - IV ZB 10/24, juris Rn. 2 m.w.N.), ist unbegründet.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - IV ZB 32/24, juris Rn. 2 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt die Klägerin hier nicht. Die inhaltliche Richtigkeit des zugrunde liegenden Beschlusses - hier der Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin als unzulässig durch den Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2024 - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 aaO m.w.N.).
Der Kostenansatz vom 6. August 2024 trifft zu. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die von der Klägerin angeforderte Gebühr in Höhe von 156 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG. Die Klägerin schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Piontek Vorinstanzen: AG Singen, Entscheidung vom 22.9.2023 - 1 C 91/23 LG Konstanz, Entscheidung vom 14.11.2023 - C 11 S 61/23 -
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