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1 StR 77/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 77/23 BESCHLUSS vom 2. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2023:020523B1STR77.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 2. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 211.101 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.

Die Gebühr für das Revisionsverfahren betreffend die Einziehung entfällt. Die Staatskasse hat die entstandenen Auslagen und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die „Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 2.575.862,43 Euro“ angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Verfahrensbeanstandung bleibt aus den zutreffend in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen der Erfolg versagt.

2. Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hält die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtlicher Nachprüfung weitgehend nicht stand. Im Einzelnen:

a) Der Angeklagte war im Tatzeitraum (1. Januar 2017 bis 30. September 2020) faktischer Geschäftsführer von sechs sogenannten „Servicefirmen“. Alleiniger tatsächlicher Geschäftszweck dieser Unternehmen war die Erstellung von Scheinrechnungen für nicht erbrachte Subunternehmerleistungen zur Ermöglichung von Schwarzlohnzahlungen durch die jeweiligen Rechnungskäufer. Der Angeklagte wies in den Scheinrechnungen – nicht abgeführte – Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.364.761,43 Euro aus. Für die „Servicefirmen“ gab er entgegen seiner Verpflichtung aus § 18 UStG, § 35 AO weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Er verkürzte so Steuern in Höhe von insgesamt 2.364.761,43 Euro.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 erklärte der Angeklagte verdeckte Gewinnentnahmen in Höhe von 68.560,98 Euro nicht; für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 gab er entgegen seiner Verpflichtung aus § 25 Abs. 3 EStG keine Einkommensteuererklärungen ab, obgleich er verdeckte Gewinnentnahmen in Höhe von 501.184,95 Euro (2018) und

274.661,77 Euro (2019) bezogen hatte. Er verkürzte so Steuern in Höhe von insgesamt 211.101 Euro.

b) Während die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der ersparten Einkommensteuer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, erweist sich die der nicht abgeführten Umsatzsteuer als rechtsfehlerhaft.

Zwar kann bei dem Delikt der Steuerhinterziehung die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für die jeweiligen Steuern erspart. Jedoch muss sich der Steuervorteil im Vermögen des Täters auch widerspiegeln; denn nur dann hat er durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen wirtschaftlich etwas erlangt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19; Beschluss vom 5. Juni 2019 – 1 StR 208/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 1 Rn. 10 mwN). In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer – wie vorliegend – nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, ist dies mit Blick auf die Sonderstellung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG im Steuersystem nicht der Fall, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen hier nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 1 StR 208/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 1 Rn. 10 f.; vom 25. März 2022 – 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 7 ff. und vom 8. März 2023 – 1 StR 22/23 Rn. 7).

c) Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entsprechend ab.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog. Mit Blick darauf, dass die Revision des Angeklagten hinsichtlich der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen im Wesentlichen erfolgreich war, wäre es unbillig, ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten; entsprechendes gilt bezüglich der insoweit in der ersten Instanz angefallenen Kosten und Auslagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 10 ff.).

Jäger Bellay Wimmer Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 18.07.2022 - 5-28 KLs 8/22 7340 Js 233680/19 (8/22)

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
2 354 StPO
2 14 UStG
1 35 AO
1 25 EStG
1 73 StGB
1 4 StPO
1 465 StPO
1 473 StPO
1 18 UStG

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