Paragraphen in I ZB 36/23
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 36/23 BESCHLUSS vom 29. August 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:290823BIZB36.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2023 auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 24. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Es kann offenbleiben, ob die Anhörungsrüge bereits unzulässig ist, weil sie sich allein gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts richtet, nicht aber gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 3 bis 5).
2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.
3. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanz: OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.04.2023 - 5 Sa 3/23 -
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