Paragraphen in 6 StR 79/21
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2 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 79/21 BESCHLUSS vom 7. April 2021 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2021:070421B6STR79.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2021 beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. September 2020, soweit es sie betrifft, dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Strafe insgesamt für vollstreckt erklärt hat. Eine als voll verbüßt geltende Freiheitsstrafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom
24. März 1982 – 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25, 27). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, falls die erkannte Strafe aufgrund der Anrechnung von Untersuchungshaft bereits als voll verbüßt anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 – 3 StR 29/82 aaO; Beschlüsse vom 22. Januar 2002 – 4 StR 392/01, NJW 2002, 1356; vom 12. Februar 2014 – 1 StR 36/14; vom 8. August 2017 – 3 StR 179/17; und vom 21. Juni 2018 – 4 StR 638/17). Gleichermaßen verhält es sich, wenn die Strafe – wie hier – im Urteilszeitpunkt aufgrund einer Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollständig vollstreckt gilt. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.
Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels und den dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sander Tiemann König Fritsche Feilcke Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 03.09.2020 - 210 KLs 1/20 450 Js 22279/11
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