Paragraphen in 5 StR 624/12
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 184 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 184 | StGB |
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StR 624/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nur „flüchtige“ Berührungen erfüllen nicht ohne Weiteres das Merkmal der Erheblichkeit der sexuellen Handlung nach § 184g Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1999 – 4 StR 102/99 mwN). Die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung hält sich nach den getroffenen Feststellungen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.
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1 | 184 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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