Paragraphen in I ZB 38/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 38/21 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2021:151021BIZB38.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende "Beschwerde" des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 1).
Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Odörfer Pohl Wille Schmaltz Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 08.01.2021 - 5 M 4291/20 LG Heilbronn, Entscheidung vom 23.03.2021 - Bö 7 T 2/21 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen