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4 StR 150/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 150/16 BESCHLUSS vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR150.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. April 2016 zutreffend ausgeführt hat, begegnet die strafschärfende Berücksichtigung der Folgen des Unfalls für die Familie der Getöteten bei der Bemessung der Einzelstrafe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und der Gesamtstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil diese Wertung in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze findet.

Der Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vorschrift (vgl. dazu BVerfG, NStZ 2007, 598) liegen vor. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhaltung der Strafen gemäß § 354 Abs. 1a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidigerin ergeben sich keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter naheliegend feststellen und zugunsten des Angeklagten berücksichtigen würde. Auf den Umstand, dass es an Feststellungen zu etwaigen Folgen für die Hinterbliebenen fehlt, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an.

Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat sowohl die Einzelstrafe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten für angemessen.

3. Der Maßnahmenausspruch ist rechtsfehlerfrei.

Sost-Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender

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