• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XII ZA 10/18

BUNDESGERICHTSHOF XII ZA 10/18 BESCHLUSS vom 26. September 2018 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja FamFG § 70 Abs. 2; ZPO § 114 a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047).

b) Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199).

BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 - OLG Nürnberg AG Schwabach ECLI:DE:BGH:2018:260918BXIIZA10.18.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt.

Gründe:

Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).

1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010

- II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN; Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN).

b) Gemessen hieran hat die Frage, „ob die Begutachtung in Kindschaftssachen zu den psychologischen Tätigkeiten zählt, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer oder sonstiger Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, und damit nicht vom Approbationsvorbehalt umfasst“ ist, keine grundsätzlichen Bedeutung. Der Gesetzgeber hat diese Frage unlängst bejaht (Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 14. Oktober 2016, BGBl. I 2222) und § 163 FamFG seine aktuelle, ab 15. Oktober 2016 geltende Fassung verliehen. Ein Approbationsvorbehalt kann der Norm bezogen auf die vorgenannte Fragestellung nicht entnommen werden. Es fehlt auch an einer veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidung, die von der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedliche bzw. abweichende Meinungen vertreten werden.

2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 mwN).

Diese sind hier nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eine umfassende Abwägung vorgenommen, die auch auf die Einwendungen des Vaters im Rahmen seiner Beschwerdebegründung eingeht. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts hält sich dabei im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 16.06.2017 - 2 F 943/16 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2017 - 11 UF 819/17 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XII ZA 10/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 1671 BGB
1 70 FamFG
1 113 FamFG
1 163 FamFG
1 114 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1671 BGB
1 70 FamFG
1 113 FamFG
1 163 FamFG
1 114 ZPO

Original von XII ZA 10/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XII ZA 10/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum