Paragraphen in 30 W (pat) 541/12
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1 | 9 | MarkenG |
1 | 42 | MarkenG |
1 | 71 | MarkenG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 541/12 Verkündet am 13. März 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend die Marke 30 2009 032 346 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobi beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2012 aufgehoben.
Die Löschung der Marke 30 2009 032 346 wegen des Widerspruchs aus der Marke 306 69 827 wird angeordnet.
Gründe I.
Die am 2. Juni 2009 angemeldete, am 27. Januar 2011 unter der Nummer 30 2009 032 346 eingetragene und am 4. März 2011 veröffentlichte Wortmarke CP ist für „Juristische Dienstleistungen“ bestimmt.
Gegen die Eintragung ist am 25. März 2011 Widerspruch erhoben worden aus der am 15. November 2006 angemeldeten und am 14. März 2007 für die Dienstleistungen „Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren; Rechtsberatung und -vertretung“ eingetragenen Marke 306 69 827 C&P Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 19. Juli 2012 eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Dabei ist die Markenstelle von der Identität der Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung“ der Widerspruchsmarke mit den „juristischen Dienstleistungen“ der angegriffenen Marke sowie von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Begründend ist insbesondere ausgeführt, dass eine Verwechslung nur dann gegeben wäre, wenn das zwischen den Buchstaben der Widerspruchsmarke stehende kaufmännische „&“-Zeichen übersehen, überhört oder nicht mitgesprochen werde. Davon könne indessen nicht ausgegangen werden.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen Verwechslungsgefahr für gegeben, da das kaufmännische „&“-Zeichen nicht geeignet sei, einer Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Der Verbraucher werde bei „C & P“ und „CP“ vom gleichen Anbieter der Dienstleistungen ausgehen. Insbesondere habe das Patentamt unberücksichtigt gelassen, dass die angegriffene Marke CP auch wie „C und P“ ausgesprochen werden könne, was zur klanglichen Identität mit ihrer wie „C und P“ ausgesprochenen Widerspruchsmarke führe.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2012 aufzuheben und die angegriffene Marke 30 2009 032 346 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hält die Entscheidung der Markenstelle für zutreffend. Das kaufmännische „&“-Zeichen sei gerade bei kurzen Zeichen ein entscheidendes Unterscheidungsmerkmal, da die als Abkürzung oder Initialen verwendeten Buchstaben ein Bindeglied bräuchten, um eine sinnvolle Bedeutung zu ergeben. Das sei gebräuchlich für die Verbindung zweier Namen oder die Verbindung eines Namens mit weiteren nicht genannten Partnern. Ihre Marke CP weise kein Bindeglied auf, sondern stehe als Abkürzung für den Begriff „corporate partner“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR
2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 - UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).
Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zu besorgen.
a) Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung“ der Widerspruchsmarke mit den Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, nämlich „Juristische Dienstleistungen“, identisch sein können.
b) Der Widerspruchsmarke C & P kommt entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke von Haus aus normale Kennzeichnungskraft zu. Dass die Gesamtbezeichnung eine sachbezogene Abkürzung darstellt und als solche zur Beschreibung der maßgeblichen Dienstleistungen dienen könnte, ist nicht erkennbar. Für eine gebräuchliche beschreibende Bedeutung des Buchstabens „C“ oder von „& P" im Sinne von „und Partner“ hinsichtlich der maßgeblichen Dienstleistungen hat der Senat keinen Nachweis festgestellt und auch die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dies nicht belegt (vgl. auch BPatG 24 W (pat) 539/10 - MB/MBP/MB&P, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts).
c) Bei dieser Ausgangslage hält die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein.
Auszugehen ist von einem aufmerksamen Publikum, das sich zusammensetzt aus Fachkreisen und Endverbrauchern.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 211). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 224 m. w. N.).
Bei der Widerspruchsmarke C & P ist die Aussprache eindeutig, nämlich „Ce und Pe“. Denn dem Verkehr ist die Bedeutung des Symbols „&“ sowie seine Aussprache als „und“ geläufig.
Bei der angegriffenen Marke CP kommen dagegen mehrere Möglichkeiten der mündlichen Wiedergabe in Betracht. Soweit die Marke unmittelbar betrachtet oder eindeutig erinnert wird, ist von einer Aussprache als „Ce Pe“ auszugehen. Das ändert sich jedoch bei einem undeutlichen Erinnerungsbild (vgl. zur Maßgeblichkeit einer undeutlichen Erinnerung Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 220 m. w. N.) oder wenn der Adressat des gesprochenen Zeichens dieses wegen seiner Kürze und des fehlenden Wortcharakters nicht hinreichend sicher verstanden hat und nachfragt. In derartigen - markenrechtlich ebenfalls relevanten - Situationen ist nicht auszuschließen, dass die angegriffene Marke zur Verdeutlichung als „Ce und Pe“ benannt wird. So ist auch bei aus einem Einzelbuchstaben gebildeten Marken anerkannt, dass diese in der Regel nicht nur mit ihrem Einzellautwert, sondern mit spezifizierenden Zusätzen benannt werden (BGH GRUR 2012, 930, Nr. 47 - Bogner B/Barbie B). Außerhalb der Wahrscheinlichkeit dürfte eine solche Wiedergabe unter Verwendung des Bindewortes „und“ erst bei Marken liegen, die aus drei oder mehr Einzelbuchstaben bestehen, da derartige Marken über eine hinreichend selbständige Lautstruktur verfügen, die eine weitere Spezifizierung entbehrlich macht.
Stehen sich danach klanglich in relevantem Umfang zum Vergleich „Ce und Pe“ und „Ce und Pe“ gegenüber, so werden die Vergleichsmarken insoweit identisch wahrgenommen.
In der Gesamtabwägung führt dies vorliegend zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Marke den notwendigen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht einhält und jedenfalls in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr besteht.
Der angefochtene Beschluss konnte daher keinen Bestand haben.
3. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch ersichtlich sind.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hacker Winter Jacobi Cl
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