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4 StR 154/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 154/16 BESCHLUSS vom 19. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR154.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2016 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weiter gehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Nebenklägerin durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie versuchter sexueller Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der von der Nebenklägerin erhobene Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es bedeutsame – insoweit im Urteil nicht mitgeteilte – Angaben der Zeugin K. nicht in seine Erörterungen einbezogen habe, bleibt ohne Erfolg. Denn der Senat kann dem wegen des Verbots der Rekonstruktion der Beweisaufnahme nicht nachgehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, NJW 2016, 513, 517; Urteil vom 4. Februar 1997 – 5 StR 606/96, NStZ 1997, 296; Bartel, Das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung, 2014, S. 67).

Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war zu ergänzen, weil auf den Antrag der Nebenklägerin, ihr ein Schmerzensgeld zuzusprechen, lediglich ein Grundurteil ergangen ist. In einem solchen Fall ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 1 StR 643/15, Rn. 2; Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR 161/10).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin

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