Paragraphen in V ZR 220/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 220/20 BESCHLUSS vom 9. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090721BVZR220.20.0
-2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten und der Streithelferin gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 24. Juni 2021 mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Verweisung an den 2. Strafsenat wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 28. August 2018 und des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 1. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
4. Das Rubrum des Beschlusses des Senats vom 24. Juni 2021 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in der Adresse der Streithelferin anstelle von „M…straße 25“ heißt: „M… 25“.
Gründe:
1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten. Diese Entscheidung kann der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2019 - V ZB 179/18, juris Rn. 2 mwN).
2. Die Anträge auf Verweisung an den 2. Strafsenat und Einstellung der Zwangsvollstreckung sind unzulässig, da hierfür nach dem rechtskräftigen Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
-43 3. Die Rubrumsberichtigung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Haberkamp Kazele Hamdorf Göbel Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 28.08.2018 - 7 C 409/17 LG München II, Entscheidung vom 01.09.2020 - 12 S 4160/18 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen