Paragraphen in I ZB 75/20
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 75/20 BESCHLUSS vom 25. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:250221BIZB75.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021103703 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 die Beschwerde 1 gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2020 (6 W 59/18) auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Beklagten mit der Kostenrechnung vom 29. Januar 2021 zum Kassenzeichen 780021103703 erhoben worden.
Mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2021 wendet sich die Beklagte unter 2 anderem gegen diese Kostenrechnung. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen. 3 II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Beklagten, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg. 4 1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten,
nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - VIII ZB 37/20, juris Rn. 5).
2. Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beklagte nicht. Soweit ihre Ausführungen dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Schmaltz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.05.2018 - 2-6 O 168/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.09.2020 - 6 W 59/18 -
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