Paragraphen in VI ZA 19/22
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 19/22 BESCHLUSS vom 15. September 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:150922BVIZA19.22.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller und den Richter Böhm beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig ist und damit aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Der gesetzliche Ausschluss der Rechtsbeschwerde erfasst auch den Fall, dass die Entscheidung in der Hauptsache vor der Einleitung des Verfahrens über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtskräftig geworden ist. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht erfolgt; sie wäre auch nicht geeignet, die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13, NJW-RR 2013, 1470 Rn. 9 mwN).
Seiters 2 Müller Offenloch Böhm Oehler Vorinstanzen: 4 LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2019 - 37 O 269/18 5 KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2022 - 10 U 54/19 -
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