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6 StR 429/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 429/21 BESCHLUSS vom 30. November 2021 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR429.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 30. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2021 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte und der nichtrevidierende Mitangeklagte C. in Höhe von 270.000 Euro Gesamtschuldner haften.

Die weitergehende Revision des Angeklagten A. und die Revision der Angeklagten B. werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die den Angeklagten A. betreffende Einziehungsentscheidung bedarf der Abänderung. Die Strafkammer hat es für möglich gehalten, dass an ihn Gelder gezahlt wurden, die auf dem Privatkonto des Mitangeklagten C. eingegangen waren. Da der Zweifelssatz auch für die tatsächlichen Voraussetzungen der Einziehung gilt (vgl. LR-StPO/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 190; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 69), hätte die Strafkammer bei dieser Sachlage zugunsten des Angeklagten und des Mitangeklagten C. von deren gesamtschuldnerischer Haftung ausgehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 4 StR 227/21).

Der Senat erstreckt den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17; Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 553/17).

Schneider Fritsche König von Schmettau Feilcke Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 10.05.2021 - 2 KLs 4/21

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