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5 StR 15/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 15/17 BESCHLUSS vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR15.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt worden, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Die Rüge ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13 –) und des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2014 – 5 StR 253/13 – und vom 25. März 2015 – 5 StR 82/15 –) begründet.

Der Senat hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 25. März 2015 unter anderem Folgendes ausgeführt:

‚... der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257 c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257 c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG [Kammer], NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 4 StR 595/14 mwN).

Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht.‘

Diese Erwägungen müssen im Ergebnis auch hier gelten.

Die Tatsache, dass der Verteidiger des Angeklagten bereits vor dem Verständigungsvorschlag des Gerichts eine geständige Einlassung in Aussicht gestellt hatte, steht einer solche Wertung nicht entgegen.“

Dem stimmt der Senat zu. Er bemerkt zudem im Hinblick auf die von der Revision erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), dass es naheliegen wird, die im angegriffenen Urteil wiedergegebenen Urkunden im Selbstleseverfahren

(§ 249 Abs. 2 StPO) in die neue Hauptverhandlung einzuführen, sofern das Tatgericht sie im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu verwenden beabsichtigen sollte.

Sander König Schneider Mosbacher Dölp

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