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4 StR 53/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 53/22 BESCHLUSS vom 22. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:220622B4STR53.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass (1) der Maßregelausspruch dahin ergänzt wird, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird und (2) von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Zinsanspruch im Übrigen abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Allerdings war der Tenor im Maßregelausspruch dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Das Landgericht hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 – 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 262/14).

3. Das Landgericht hat weiter den Adhäsionsantrag nicht vollständig ausgeschöpft. Es hat die beantragten Rechtshängigkeitszinsen zutreffend gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zugesprochen, hinsichtlich des ausgeurteilten Zinsbeginns (30. Januar 2021) aber außer Acht gelassen, dass die hierfür maßgebliche Rechtshängigkeit nicht erst mit Zustellung des Antrags anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2021 eintrat, sondern gemäß § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht am 27. Januar 2021. Zinsbeginn war daher der 28. Januar 2021 als der auf die Rechtshängigkeit folgende Tag. Daher ist auszusprechen, dass bezüglich des weitergehenden Adhä- sionsantrags gemäß § 406 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 StR 530/16).

Quentin Scheuß Bartel Maatsch Weinland Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 07.07.2021 ‒ 1 Ks 170 Js 60501/20

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1 404 StPO
1 406 StPO

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