• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZB 169/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 169/12 BESCHLUSS vom 13. Dezember 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwältin Dr. Ackermann zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 9. August 2012 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Freistaat Sachsen 1/3 und der Betroffene 2/3 tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

1. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde wird auf die Gründe des in dieser Sache am 12. September 2012 ergangenen Senatsbeschlusses verwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in dem angefochtenen Beschluss ist zu ändern, weil die Kostenquote bei teilweisem Obsiegen nach der Dauer, für welche die Haftanordnung im Verhältnis zu der Gesamtdauer der angeordneten Haft rechtswidrig war, zu bemessen ist. Bei der hier angeordneten Haft für 64 Tage und der von dem Beschwerdegericht für rechtswidrig angesehenen Haftdauer von 22 Tagen ergibt sich eine Quote von 1/3 zu 2/3.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 84 FamFG.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2012 - 270 XIV 41/12 LG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2012 - 2 T 564/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZB 169/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 81 FamFG
1 83 FamFG
1 84 FamFG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 81 FamFG
1 83 FamFG
1 84 FamFG

Original von V ZB 169/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZB 169/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum