Paragraphen in 2 StR 430/19
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1 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 430/19 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Urteil ist noch hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB eine durch physische Kraftentfaltung verursachte Zwangslage der Nebenklägerin ausgenutzt hat, „indem er diese von hinten unter ihren Achseln hindurch ergriff, um die Zwangslage sodann dazu auszunutzen, die Brüste der Nebenklägerin zu befassen und durchzukneten.“
Franke Meyberg Appl Wenske Eschelbach ECLI:DE:BGH:2019:031219B2STR430.19.0
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1 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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